I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.10.2023, Az.:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Familienrechts anzubieten und/oder durchzuführen, insbesondere einen Ehevertrag und eine Trennungsfolgenvereinbarung zu erstellen und zum Abschluss eines Ehevertrages und einer Trennungsfolgenvereinbarung zu beraten, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine solche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen.
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