OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.10.2024
14 U 194/23
Normen:
RDG § 4; RDG § 6;
Fundstellen:
MDR 2025, 134
NJW 2025, 1137
DStR 2025, 862
FamRZ 2025, 1160
DStRE 2025, 1465
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 70/22

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG); Untersagung des Anbietens und der Durchführung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Familienrechts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 14 U 194/23

DRsp Nr. 2024/15339

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG); Untersagung des Anbietens und der Durchführung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Familienrechts

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.10.2023, Az.: 4 O 70/22, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25.01.2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Familienrechts anzubieten und/oder durchzuführen, insbesondere einen Ehevertrag und eine Trennungsfolgenvereinbarung zu erstellen und zum Abschluss eines Ehevertrages und einer Trennungsfolgenvereinbarung zu beraten, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine solche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen.

2.