BAG - Beschluss vom 16.11.2017
2 AZR 90/17 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; RL 98/59/EG (MERL) v. 20.07.1998 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a3; KSchG § 17 Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 361
ArbRB 2018, 66
AuR 2017, 509
BAGE 161, 81
BB 2017, 2867
BB 2018, 307
BB 2018, 764
DStR 2018, 364
EzA KSchG § 17 Nr. 41
EzA-SD 2018, 3
NZA 2018, 245
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 51 vom 16.11.2017
ZInsO 2018, 472
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3390/14
LAG Düsseldorf, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 705/15
LAG Düsseldorf, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 705/15

Massenentlassungsanzeige - Berücksichtigung von LeiharbeitnehmernMaßgebliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der EntlassungLeiharbeitnehmer und maßgebliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Entlassung

BAG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 90/17 (A)

DRsp Nr. 2017/17125

Massenentlassungsanzeige - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern Maßgebliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Entlassung Leiharbeitnehmer und maßgebliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Entlassung

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (RL 98/59/EG) dahin auszulegen, dass zur Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer auf die Anzahl der im Zeitpunkt der Entlassung bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist? 2. Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a RL 98/59/EG dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer dort eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzählen können? Sofern die zweite Frage bejaht wird: 3. Welche Voraussetzungen gelten für die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer? Orientierungssätze: