BAG - Beschluss vom 07.07.2020
9 AZR 401/19 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 95
ArbRB 2020, 331
AuR 2020, 532
BAGE 171, 231
BB 2020, 2420
EzA BUrlG § 7 Nr. 148
EzA-SD 2020, 3
NZA 2020, 1541
NZA-RR 2021, 170
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 20 vom 07.07.2020
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 676/19
ArbG Paderborn, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1602/18

Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs des ArbeitnehmersAufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers und Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des ArbeitnehmersVerfall des Urlaubsanspruchs trotz Nichterfüllung der Aufforderungs- und Hinweispflicht des ArbeitgebersErlöschen des Urlaubsanspruchs nach mehr als fünfzehnmonatiger ununterbrochener ArbeitsunfähigkeitUnionsrechtliche Beurteilung des Urlaubsanspruchs bei Nichterfüllung der Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers vor Beginn der langdauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 401/19 (A)

DRsp Nr. 2020/11181

Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Wahrnehmung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers und Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers Verfall des Urlaubsanspruchs trotz Nichterfüllung der Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach mehr als fünfzehnmonatiger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit Unionsrechtliche Beurteilung des Urlaubsanspruchs bei Nichterfüllung der Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers vor Beginn der langdauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV über die Frage, ob das Unionsrecht das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei einer ununterbrochen fortbestehenden Erkrankung des Arbeitnehmers 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Orientierungssätze: