Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
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