BGH - Urteil vom 02.05.2019
IX ZR 11/18
Normen:
BGB § 627 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1055
DB 2019, 1379
DStR 2019, 1837
DStRE 2020, 440
NJW-RR 2019, 1459
VersR 2020, 702
WM 2019, 2178
ZIP 2019, 2221
ZInsO 2019, 1232
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9827/16
OLG München, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 886/17

Möglichkeit der Kündigung eines Steuerberatervertrages; Einordnung der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung als Dienste höherer Art; Annahme einer besonderen Vertrauensstellung und damit der Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB; Gleichzeitige Beauftragung des Steuerberaters mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung

BGH, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen IX ZR 11/18

DRsp Nr. 2019/8325

Möglichkeit der Kündigung eines Steuerberatervertrages; Einordnung der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung als Dienste höherer Art; Annahme einer besonderen Vertrauensstellung und damit der Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB; Gleichzeitige Beauftragung des Steuerberaters mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung

a) Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art.b) Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Normenkette:

BGB § 627 Abs. 1;

Tatbestand