Autor: Tillmann |
Ihr Mandant ist Inhaber eines mittelständischen Handelsunternehmens. Es ist geplant, sich von einem Vertriebsmitarbeiter, der als Handelsvertreter tätig ist, einvernehmlich zu trennen. Der Mitarbeiter verfügt über ein umfangreiches Know-how, und der Mandant fragt Sie, ob es möglich ist, eine Tätigkeit des Mitarbeiters für ein Konkurrenzunternehmen vor Beendigung des Vertragsverhältnisses einzuschränken.
Die Möglichkeiten und Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind in § 90a HGB geregelt.
Eine Wettbewerbseinschränkung (Wettbewerbsabrede) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss schriftlich erfolgen. |
Die Vereinbarung muss vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. |
Sie muss dem Handelsvertreter als Urkunde ausgehändigt werden. |
PraxistippWird eine Vereinbarung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen, dann gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Einschränkungen des § 90a HGB sind dann nicht anwendbar. Wird die Vereinbarung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags getroffen, so gilt § 90a HGB, wenn das Vertragsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung erlischt, sondern erst später eintreten soll.1 |
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