6.3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters

Autor: Tillmann

6.3.1 Beratungssituation

Ihr Mandant ist Inhaber eines mittelständischen Handelsunternehmens. Es ist geplant, sich von einem Vertriebsmitarbeiter, der als Handelsvertreter tätig ist, einvernehmlich zu trennen. Der Mitarbeiter verfügt über ein umfangreiches Know-how, und der Mandant fragt Sie, ob es möglich ist, eine Tätigkeit des Mitarbeiters für ein Konkurrenzunternehmen vor Beendigung des Vertragsverhältnisses einzuschränken.

6.3.2 Rechtliche Einordnung

Die Möglichkeiten und Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind in § 90a HGB geregelt.

Formale Voraussetzungen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Eine Wettbewerbseinschränkung (Wettbewerbsabrede) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss schriftlich erfolgen.

Die Vereinbarung muss vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

Sie muss dem Handelsvertreter als Urkunde ausgehändigt werden.

Praxistipp

Wird eine Vereinbarung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen, dann gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Einschränkungen des § 90a HGB sind dann nicht anwendbar. Wird die Vereinbarung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags getroffen, so gilt § 90a HGB, wenn das Vertragsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung erlischt, sondern erst später eintreten soll.1

Inhaltliche Einschränkungen