BAG - Urteil vom 27.02.2020
2 AZR 498/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AP MuSchG 2018 § 17 Nr. 1
ArbRB 2020, 199
AuR 2020, 382
BAGE 170, 74
BB 2020, 1395
BB 2020, 1595
EzA MuSchG 2018 § 17 Nr. 1
EzA-SD 2020, 12
MDR 2020, 933
NJW 2020, 1986
NZA 2020, 721
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 751/18
ArbG Kassel, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 46/18

Nichtigkeit der Kündigung bei Verstoß gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchGGeltung des gesetzlichen Kündigungsverbots ab ArbeitsvertragsschlussUnionsrechtliche Beurteilung des gesetzlichen Kündigungsverbots ab ArbeitsvertragsschlussZulässiger Eingriff des gesetzlichen Kündigungsverbots in den Schutzbereich von Grundrechten anderer Rechtsträger

BAG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 498/19

DRsp Nr. 2020/7245

Nichtigkeit der Kündigung bei Verstoß gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG Geltung des gesetzlichen Kündigungsverbots ab Arbeitsvertragsschluss Unionsrechtliche Beurteilung des gesetzlichen Kündigungsverbots ab Arbeitsvertragsschluss Zulässiger Eingriff des gesetzlichen Kündigungsverbots in den Schutzbereich von Grundrechten anderer Rechtsträger

Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme. Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 1 MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist gem. § 134 BGB nichtig (Rn. 9). 2. Das Kündigungsverbot gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine nach Vertragsabschluss, aber vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erklärte Kündigung des Arbeitgebers (Rn. 10). 3. Diese Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Ob sie darüber hinaus sogar unionsrechtlich geboten ist, bedurfte keiner Entscheidung (Rn. 22).