BVerfG - Beschluss vom 25.03.2021
2 BvF 1/20
Normen:
GG Art. 70; GG Art. 72; GG Art. 73; BGB § 556; MietBegrG BE § 1;
Fundstellen:
BVerfGE 157, 223
DVBl 2021, 858
DÖV 2021, 641
NVwZ 2021, 1536
NZM 2021, 347
ZMR 2021, 464
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 5055/19
LG Berlin, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S. 274/19

Normenkontrollverfahren gegen verschiedene Vorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin; Rüge der Unvereinbarkeit mit den Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; Unvereinbarkeit von Doppelzuständigkeiten mit der beabsichtigten Abgrenzungsfunktion; Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum als Teil des sozialen Mietrechts sind Teil der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht und finden ihre abschließende Regelung in den §§ 556 BGB

BVerfG, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvF 1/20

DRsp Nr. 2021/5777

Normenkontrollverfahren gegen verschiedene Vorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin; Rüge der Unvereinbarkeit mit den Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern; Unvereinbarkeit von Doppelzuständigkeiten mit der beabsichtigten Abgrenzungsfunktion; Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum als Teil des sozialen Mietrechts sind Teil der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht und finden ihre abschließende Regelung in den §§ 556 BGB

1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG .