Autoren: Mettler/Özdemir |
Ein Mandant möchte wissen, welche Nutzungsrechte an Grundstücken begründet werden können, und fragt Sie um Rechtsrat.
Zu nennen sind das Erbbaurecht, das Wohnungsrecht des BGB, das Dauer- und Dauernutzungsrecht des WEG, das Wohnungserbbaurecht, der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die Reallast.
Praktische Bedeutung hat vor allem der Nießbrauch,10 der das grundsätzlich unveräußerliche und unvererbliche Recht verleiht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen (§§ 100, 1059, 1061 BGB). Das heißt konkret: Dem Nießbraucher wird das Recht verliehen, beispielsweise ein Gebäude und/oder Grundstück zu nutzen und Mieteinnahmen daraus zu erzielen, ohne dass es ihm selbst gehört.
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