OLG Köln - Beschluss vom 17.07.2017
22 U 60/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 273;
Fundstellen:
ZMR 2018, 215
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 355/15

Rechtsstellung des vorsteuerabzugsberechtigten Gewerberaummieters

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 22 U 60/16

DRsp Nr. 2018/573

Rechtsstellung des vorsteuerabzugsberechtigten Gewerberaummieters

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Mieter von Gewerberaum hat gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung ein Zurückbehaltungsrecht, wenn weder der Mietvertrag die gem. § 14 Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben enthält, noch der Vermieter ihm eine entsprechende Dauerrechnung überlassen hat.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil des LG Aachen vom 01.03.2016 (8 O 355/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 273;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

1.