BGH - Urteil vom 10.07.2002
XII ZR 107/99
Normen:
BGB (a.F.) § 548 ; BGB (Fassung: 27. Juli 2001) § 538 ;
Fundstellen:
GuT 2003, 10
MDR 2003, 22
NJ 2003, 144
NJW 2002, 3234
NJW 2002, 3234
NZM 2002, 913
UPR 2002, 440
WM 2002, 2517
ZMR 2002, 901
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Pflicht des Mieters eines Tankstellengrundstücks zur Beseitigung von Kontaminierungen

BGH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen XII ZR 107/99

DRsp Nr. 2002/10371

Pflicht des Mieters eines Tankstellengrundstücks zur Beseitigung von Kontaminierungen

»Zu der Verpflichtung des Mieters eines Tankstellengrundstücks, nach Beendigung des Mietvertrages Kontaminierungen zu beseitigen, die ausschließlich auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 548 ; BGB (Fassung: 27. Juli 2001) § 538 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der seiner verstorbenen Mutter dadurch entstanden ist, daß das von der Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages zurückgegebene Tankstellengrundstück erhebliche Kontaminationsschäden aufwies.

Im Jahre 1949 erwarb der Vater der später verstorbenen E.K., Rechtsvorgängerin des Klägers, in D. (Sachsen) ein ca. 1.800 m² großes Grundstück und errichtete darauf eine Tankstelle. Nach Fertigstellung im April 1950 übertrug er das Grundstück seiner Tochter, die die Tankstelle zunächst betrieb. Im Jahre 1951 siedelte sie in die Bundesrepublik über und übertrug das Grundstück an ihren Vater zurück, der die Tankstelle - zum Teil als Tankstellenverwalter des VEB Minol - weiterführte.