BGH - Urteil vom 05.10.2016
VIII ZR 222/15
Normen:
BGB § 269 Abs. 1; BGB § 270 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 556b Abs. 1; BGB § 985;
Fundstellen:
BGHZ 212, 140
MDR 2017, 142
MietRB 2017, 33
NJW 2017, 1596
ZMR 2017, 231
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 209/14
LG Köln, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 282/14

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Eingang der Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters; Abwälzung des Risikos einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Mieter

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 222/15

DRsp Nr. 2017/179

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Eingang der Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters; Abwälzung des Risikos einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Mieter

Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."