Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
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