OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2018
4 U 15/18
Normen:
VVG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2018, 669
NJW-RR 2018, 1190
VersR 2018, 1191
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 137/17

Regressansprüche des Gebäudeversicherers wegen eines durch ein Kind verursachten Wasserschadens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 15/18

DRsp Nr. 2018/9683

Regressansprüche des Gebäudeversicherers wegen eines durch ein Kind verursachten Wasserschadens

1. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung gem. § 78 Abs. 2 VVG analog ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich eines Schadens zu. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Haftpflichtversicherer aufgrund einer Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person eintrittspflichtig ist. 2. Die Aufsichtspflicht der Eltern über ein 3-jähriges Kind fordert innerhalb der Wohnung keine lückenlose Überwachung. Auch der Gang zur Toilette bedarf mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend ist deshalb, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.05.2018 .

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6624,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 78 Abs. 2;

Gründe

1. 2.