BGH - Beschluss vom 22.08.2017
VIII ZR 226/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 536; BImSchG § 22 Abs. 1a; LImSchG Bln § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2017, 770
MDR 2017, 1175
MDR 2017, 9
MietRB 2017, 346
NJW-RR 2017, 1290
NZM 2017, 694
ZMR 2018, 19
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 213/15
LG Berlin, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 41/16

Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses; Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 226/16

DRsp Nr. 2017/12824

Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses; Vorlage eines detaillierten Protokolls bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm

GG Art. 103 a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses.b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Bestätigung der st. Senatsrspr.: Senatsurteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 17; vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 12).

Tenor

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 536; BImSchG § 22 Abs. 1a; LImSchG Bln § 6 Abs. 1;

Gründe

I.