BGH - Urteil vom 13.05.2022
V ZR 231/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2022, 1473
BB 2022, 1741
BauR 2022, 1773
MDR 2022, 1006
NJW 2022, 2328
NZG 2022, 1268
WM 2023, 794
ZfBR 2022, 565
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 488/13
OLG Düsseldorf, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 28/20

Schadensersatz statt der Leistung wegen der erforderlichen Neuabdichtung der Kellerwände aufgrund erhöhter Feuchtigkeit als Sachmangel; Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts

BGH, Urteil vom 13.05.2022 - Aktenzeichen V ZR 231/20

DRsp Nr. 2022/9217

Schadensersatz statt der Leistung wegen der erforderlichen Neuabdichtung der Kellerwände aufgrund erhöhter Feuchtigkeit als Sachmangel; Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts

a) Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.b) Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: