OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2018
16 U 162/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1299
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 417/16

Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater aufgrund unterlassener Empfehlung eines rentenversicherungsrechtlichen StatusverfahrensKeine Verpflichtung zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 16 U 162/17

DRsp Nr. 2019/11350

Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater aufgrund unterlassener Empfehlung eines rentenversicherungsrechtlichen Statusverfahrens Keine Verpflichtung zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte

Auch ein mit der Lohnbuchhaltung beauftragter Steuerberater ist nicht zur Prüfung sozialrechtlicher Sachverhalte verpflichtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.11.2017 - 2 O 417/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;

Gründe

A.

Der Kläger war seit 1999 Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der I T N GmbH (nachfolgend I GmbH) in C. Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr I2 T. Beide Geschäftsführer hielten Gesellschaftsanteile von jeweils 49,4 %; die restlichen Anteile von 1,2 % hielt Herr I T, der Vater des Mitgeschäftsführers I2 T und Gründer des Unternehmens.