Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.11.2017 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
A.
Der Kläger war seit 1999 Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der I T N GmbH (nachfolgend I GmbH) in C. Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr I2 T. Beide Geschäftsführer hielten Gesellschaftsanteile von jeweils 49,4 %; die restlichen Anteile von 1,2 % hielt Herr I T, der Vater des Mitgeschäftsführers I2 T und Gründer des Unternehmens.
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