BGH - Urteil vom 08.11.2017
VIII ZR 13/17
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 548 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 217, 1
MDR 2018, 19
MietRB 2018, 1
NJW 2017, 3707
NZM 2017, 841
ZMR 2018, 201
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 244/15
LG Berlin, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 305/16

Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache; Verjährung der Ansprüche des Vermieters durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses; Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Klausel betreffend die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

BGH, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 13/17

DRsp Nr. 2017/16755

Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache; Verjährung der Ansprüche des Vermieters durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses; Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Klausel betreffend die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses; Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

Die in einem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung "Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses." ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 548 Abs. 1;

Tatbestand