LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.02.2020
L 2/12 BA 42/18
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 8/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KGMaßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungMöglichkeit zur Verhinderung nicht genehmer Weisungen oder Beschlüsse

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen L 2/12 BA 42/18

DRsp Nr. 2020/4778

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG Maßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Möglichkeit zur Verhinderung nicht genehmer Weisungen oder Beschlüsse

1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. 2. Entscheidend für die Abgrenzung ist u.a., ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1;

Tatbestand:

Der 1967 geborene Kläger wendet sich gegen die im Statusfeststellungsverfahren von der Beklagten getroffene Entscheidung, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen GmbH & Co. KG im Rahmen einer abhängigen und der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden Beschäftigung erfordert.