LSG Hessen - Urteil vom 31.10.2019
L 1 KR 502/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 33; GmbHG § 47; AktG § 71b;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 527/16

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit geringer Kapitalbeteiligung ohne Einfluss auf die GesellschaftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitSelbständige Tätigkeit nach Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die GmbH mit ausgeschlossenem Stimmrecht

LSG Hessen, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 502/18

DRsp Nr. 2020/5807

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit geringer Kapitalbeteiligung ohne Einfluss auf die Gesellschaft Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Selbständige Tätigkeit nach Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die GmbH mit ausgeschlossenem Stimmrecht

Auf die Berufung der Klägerin wird unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. März 2018 sowie des Bescheides der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 als Geschäftsführer der Klägerin nicht abhängig beschäftigt waren und insoweit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlagen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat 3/4 und die Beklagte hat 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 169.380,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 33; GmbHG § 47; AktG § 71b;

Tatbestand: