LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2019
L 2 BA 594/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3598/15

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit KapitalbeteiligungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung schuldrechtlicher Stimmbindungsvereinbarungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen L 2 BA 594/18

DRsp Nr. 2019/11522

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Kapitalbeteiligung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Kein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung schuldrechtlicher Stimmbindungsvereinbarungen

Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.

Der Streitwert wird auf 117.758,26 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 und zu 2 zur Renten-, Arbeitslosen- und teilweise zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Umlagebeiträgen in Höhe von 117.758,26 EUR für die Tätigkeit als Minderheits-Gesellschaftergeschäftsführer bei der Klägerin, einem Bauunternehmen, für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2013 nach einer Betriebsprüfung.