TzBfG
FNA: 800-26
Fassung vom: 21.12.2000
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174 vom 20.07.2022

Teilzeit- und Befristungsgesetz - Inhaltsverzeichnis

TzBfG ( Teilzeit- und Befristungsgesetz )

FNA : 800-26

Fassung vom 21.12.2000

Zuletzt geändert durch:Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1174)

Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers § 4 Verbot der Diskriminierung § 5 Benachteiligungsverbot Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit § 6 Förderung von Teilzeitarbeit § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit § 9 Verlängerung der Arbeitszeit § 9 a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit § 10 Aus- und Weiterbildung § 11 Kündigungsverbot § 12 Arbeit auf Abruf § 13 Arbeitsplatzteilung Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge § 14 Zulässigkeit der Befristung § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages § 16 Folgen unwirksamer Befristung § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze § 19 Aus- und Weiterbildung