BAG - Urteil vom 18.10.2017
10 AZR 330/16
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; BGB § 612a; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag zwischen der Deutschen Telekom Immobilien und Service GmbH und der Deutschen Postgewerkschaft vom 14.10.1998 (MTV Immobilien 1998) § 4;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 38
AuR 2017, 511
BAGE 160, 296
DB 2017, 2869
DB 2017, 7
EzA BGB 2002 § 315 Nr. 6
EzA BGB § 315 Nr. 6
EzA GewO § 106 Nr. 23
MDR 2018, 157
NZA 2017, 1452
ZIP 2017, 2379
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1660/15
ArbG Dortmund, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1224/15

Umfang des Weisungsrechts des ArbeitgebersWirksamkeit und gerichtliche Überprüfung einer Versetzung

BAG, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 330/16

DRsp Nr. 2017/15602

Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers Wirksamkeit und gerichtliche Überprüfung einer Versetzung

Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (unbillige Weisung). Orientierungssätze: 1. Die nach § 4 MTV Immobilien 1998 vor einer Versetzung vorgesehene Anhörung des Arbeitnehmers ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Versetzung. Dasselbe gilt für eine dieser Tarifnorm nachgebildete vertragliche Regelung. 2. Der Begriff des billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist. 3. § 315 BGB findet bei der Überprüfung einer Weisung nach § 106 grundsätzlich entsprechende Anwendung. Dabei sind die Besonderheiten des Weisungsrechts zu berücksichtigen. Eine Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht gemäß § Abs. Satz 2 scheidet deshalb aus.