BAG - Urteil vom 16.09.2020
7 AZR 552/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 186
ArbRB 2021, 68
AuR 2021, 188
BB 2021, 435
DStR 2021, 1120
EzA TzBfG _ 14 Nr. 140
EzA-SD 2021, 4
MDR 2021, 430
NJW 2021, 1114
NZA 2021, 338
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 7/19
ArbG Dresden, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1541/18

Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfGArt der Vorbeschäftigung als Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfGInhaltlicher und zeitlicher Bruch in der Erwerbsbiographie als Kriterium für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots

BAG, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 552/19

DRsp Nr. 2021/2251

Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG Art der Vorbeschäftigung als Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG Inhaltlicher und zeitlicher Bruch in der Erwerbsbiographie als Kriterium für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots

Orientierungssätze: 1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber gilt nicht unbeschränkt. Die Vorschrift ist aufgrund der bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Danach ist die Vorschrift nicht anzuwenden auf Fälle, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre (Rn. 17 f.). 2. Die Unzumutbarkeit kann ua. dann gegeben sein, wenn die Vorbeschäftigung ganz anders geartet war. So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zB bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (Rn. 28).