BAG - Urteil vom 21.08.2019
7 AZR 452/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 183
ArbRB 2019, 261
AuR 2019, 438
BAGE 167, 334
BB 2020, 179
BB 2020, 381
BB 2020, 439
EzA TzBfG § 14 Nr. 139
EzA-SD 2019, 5
EzA-SD 2020, 5
MDR 2020, 357
NZA 2020, 40
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 29 vom 21.08.2019
ZIP 2020, 87
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 221/16

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundKriterien für eine Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 452/17

DRsp Nr. 2019/12832

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund Kriterien für eine Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Nach Ablauf von 22 Jahren seit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann bei der erneuten Einstellung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber in der Regel eine Befristung ohne Sachgrund vereinbart werden. In einem solchen Fall ist es geboten, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht anzuwenden, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die die Anwendung des Verbots dennoch gebieten könnten. Orientierungssätze: 1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber gilt nicht unbeschränkt. Die Vorschrift ist aufgrund der bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Danach ist die Vorschrift nicht anzuwenden auf Fälle, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre (Rn. 18 ff.).