BGH - Urteil vom 26.04.2012
IX ZR 74/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1406
BGHZ 193, 129
DB 2012, 1199
DStR 2012, 1236
DStR 2012, 1347
DZWIR 2012, 390
NJW 2012, 1959
NZI 2012, 453
WM 2012, 999
ZIP 2012, 1038
ZInsO 2012, 924
ZInsO 2013, 845
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 225/08
LG Hamburg, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 52/06

Verpflichtung eines uneigennützigen Treuhänders zum Wertersatz bei weisungsgemäßer Auszahlung von anfechtbar erlangten Geldern des Schuldners an dessen Gläubiger

BGH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZR 74/11

DRsp Nr. 2012/9314

Verpflichtung eines uneigennützigen Treuhänders zum Wertersatz bei weisungsgemäßer Auszahlung von anfechtbar erlangten Geldern des Schuldners an dessen Gläubiger

Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Aufgabe von

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 15. Dezember 2003 über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 2. März 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.