BAG - Urteil vom 17.05.2017
7 AZR 301/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 158
AuR 2017, 507
EzA TzBfG § 14 Nr. 130
NJW 2017, 3678
NZA 2017, 1340
NZA 2017, 8
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 587/14
ArbG Bonn, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 353/14

Vertragsabschluss durch Angebot und AnnahmeVertretung als sachlicher Grund für eine BefristungsabredeWegfall des Sachgrundes der Befristung während des befristeten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 301/15

DRsp Nr. 2017/13924

Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme Vertretung als sachlicher Grund für eine Befristungsabrede Wegfall des Sachgrundes der Befristung während des befristeten Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags kommt es auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umstände an. Später eintretende Änderungen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. 2. Wird jedoch in einem Änderungsvertrag unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Befristungsdauer eine Änderung der Tätigkeit und ggf. der Vergütung vereinbart, unterliegt der Änderungsvertrag als letzter Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. In diesem Fall kommt es darauf an, ob bei Abschluss des Änderungsvertrags ein Sachgrund für die Befristung bestand. Die Befristung des Änderungsvertrags kann allerdings nur dann auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung des Änderungsvertrags geltend macht.