BAG - Urteil vom 23.01.2019
7 AZR 733/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 175
ArbRB 2019, 163
ArbRB 2019, 33
AuR 2019, 145
AuR 2019, 334
AuR 2019, 424
BAGE 165, 116
BB 2019, 308
BB 2020, 438
DB 2019, 1273
DZWIR 2019, 422
EzA TzBfG § 14 Nr. 134
EzA-SD 2019, 3
MDR 2019, 874
NZA 2019, 700
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3 vom 23.01.2019
ZIP 2019, 935
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 8/16

Vorbeschäftigungsverbot bei befristetem Arbeitsvertrag ohne sachlichen GrundVerfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundBesondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 733/16

DRsp Nr. 2019/1584

Vorbeschäftigungsverbot bei befristetem Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund Besondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG

1. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre. In einem solchen Fall ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken. Dazu genügt allein ein Zeitablauf von acht Jahren seit dem Ende der Vorbeschäftigung nicht. Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275), auf.