BGH - Urteil vom 08.03.2023
1 StR 188/22
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1346
BB 2023, 1677
DB 2023, 1536
DStR 2023, 1430
NJW 2023, 2357
NZA 2023, 773
NZA-RR 2023, 392
StV 2023, 758
WM 2023, 2066
ZIP 2023, 1192
wistra 2023, 382
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 280 Js 102098/16

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Abgrenzung Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 1 StR 188/22

DRsp Nr. 2023/6744

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Abgrenzung Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei

1. Für die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen.2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a Abs. 1 und 2 StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Januar 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3.