Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff Arbeitszeit - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft - Berufsfeuerwehrleute - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 5 und 6 - Psychosoziale Risiken - Vorsorgepflicht
EuGH, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen C-580/19
DRsp Nr. 2021/4323
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 2 – Begriff ‚Arbeitszeit‘ – Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft – Berufsfeuerwehrleute – Richtlinie 89/391/EWG – Art. 5 und 6 – Psychosoziale Risiken – Vorsorgepflicht
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