EuGH - Urteil vom 28.02.2018
C-46/17
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; RL 1999/70/EG v. 18.03.1999 Anhang § 5 Nr. 1;
Fundstellen:
AP RL 99/70/EG Nr. 17
EzA EG-Vertrag 1999 RL 99/70 Nr. 16
NZA 2018, 984

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden kann, nur weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente hat

EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen C-46/17

DRsp Nr. 2018/7297

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 Nr. 1 – Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 6 Abs. 1 – Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters – Nationale Regelung, nach der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden kann, nur weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente hat

1. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht.