EuGH - Urteil vom 25.10.2017
C-106/16
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;

Vorlage zur VorabentscheidungNiederlassungsfreiheitGrenzüberschreitende Umwandlung einer GesellschaftVerlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen SitzesAblehnung der Löschung im HandelsregisterNationale Regelung, die die Löschung im Handelsregister davon abhängig macht, dass die Gesellschaft am Ende eines Liquidationsverfahrens aufgelöst wirdAnwendungsbereich der NiederlassungsfreiheitBeschränkung der NiederlassungsfreiheitSchutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der ArbeitnehmerBekämpfung missbräuchlicher Praktiken

EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen C-106/16

DRsp Nr. 2018/517

Vorlage zur VorabentscheidungNiederlassungsfreiheitGrenzüberschreitende Umwandlung einer GesellschaftVerlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen SitzesAblehnung der Löschung im HandelsregisterNationale Regelung, die die Löschung im Handelsregister davon abhängig macht, dass die Gesellschaft am Ende eines Liquidationsverfahrens aufgelöst wirdAnwendungsbereich der NiederlassungsfreiheitBeschränkung der NiederlassungsfreiheitSchutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der ArbeitnehmerBekämpfung missbräuchlicher Praktiken

1. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass die Niederlassungsfreiheit für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat gilt, durch die diese unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes in eine dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll.