OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.02.2022
6 U 185/20
Normen:
§ 3a UWG; § 43 Abs 2 StBerG;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 103/19

Wettbewerbswidrigkeit der Führung der Bezeichnung Mediator nach § 7a BORA auf dem Briefbogen eines Steuerberaters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 6 U 185/20

DRsp Nr. 2023/1721

Wettbewerbswidrigkeit der Führung der Bezeichnung "Mediator nach § 7a BORA" auf dem Briefbogen eines Steuerberaters

Verwendet ein Steuerberater die Bezeichnung "Mediator nach § 7 a BORA" auf seinen Briefbögen ohne räumliche Abgrenzung zu seiner Berufungsbezeichnung als Steuerberater, verstößt dies gegen § 43 Abs. StBerG, der als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.9.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 22.000 € leistet.

Normenkette:

§ 3a UWG; § 43 Abs 2 StBerG;

Gründe

I.

Der Beklagte ist als Steuerberater. Er verwendet einen Briefkopf, der u.a. die Bezeichnung „Mediator § 7 a BORA“ aufweist. Wegen der Gestaltung des streitgegenständlichen Briefkopfs wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Deshalb mahnte ihn die Klägerin erfolglos ab. Sie meint, die Bezeichnung sei ohne räumliche oder inhaltliche Abgrenzung zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ unlauter.