BGH - Urteil vom 08.11.2018
VII ZR 100/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2019, 536
MDR 2019, 92
NJW 2019, 860
NJW-RR 2019, 211
NZBau 2019, 100
VersR 2019, 227
ZfBR 2019, 144
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 163/12
OLG Köln, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 26/15

Zahlungsanspruch eines Bestellers in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bzgl. des Bauwerks ohne Beseitigung der Bauwerksmängel; Bemessen des Schadens eines Bestellers gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung; Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Bauüberwachung des Architekten

BGH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen VII ZR 100/16

DRsp Nr. 2019/255

Zahlungsanspruch eines Bestellers in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bzgl. des Bauwerks ohne Beseitigung der Bauwerksmängel; Bemessen des Schadens eines Bestellers gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung; Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Bauüberwachung des Architekten

a) Lässt ein Besteller Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.b) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen.