2 StBerG und RDG: Systematik und Problemaufriss

Autoren: Eversloh/Knöpnadel

Das RDG normiert in § 1 Abs. 3 einen Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen außerhalb des RDG. Die "Befugnisnormen" der berufsrechtlichen Spezialgesetze (z.B. StBerG, PAO) gehen danach den Regelungen des RDG als Leges speciales grundsätzlich vor.6 Eine Ausnahme bilden hier die berufsübergreifenden Regelungen der Zusammenarbeit der unterschiedlichen rechtsberatenden Berufe, die zum 01.08.2022 in Kraft treten.6a

Außerhalb des durch die Regelungen des StBerG vorgegebenen originären Befugnis- und Aufgabenbereichs kann der Steuerberater Rechtsdienstleistungen danach nur nach Maßgabe des RDG und der BRAO n.F. erbringen. Im Übrigen sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte durch die Novelle des § 32 StBerG gesetzlich als "Organ der Rechtspflege" anerkannt.7 Daher ist der Steuerberater nicht mehr der "kleine Bruder" des Rechtsanwalts.7a