Autoren: Eversloh/Knöpnadel |
Das RDG normiert in § 1 Abs. 3 einen Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen außerhalb des RDG. Die "Befugnisnormen" der berufsrechtlichen Spezialgesetze (z.B. StBerG, PAO) gehen danach den Regelungen des RDG als Leges speciales grundsätzlich vor.6 Ring, Beihefter zu DStR Heft 20/2017, 51.
Eine Ausnahme bilden hier die berufsübergreifenden Regelungen der Zusammenarbeit der unterschiedlichen rechtsberatenden Berufe, die zum 01.08.2022 in Kraft treten.6aGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Büroausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 07.07.2021 (BGBl I, 2363).
Außerhalb des durch die Regelungen des StBerG vorgegebenen originären Befugnis- und Aufgabenbereichs kann der Steuerberater Rechtsdienstleistungen danach nur nach Maßgabe des RDG und der BRAO n.F. erbringen. Im Übrigen sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte durch die Novelle des § 32 StBerG gesetzlich als "Organ der Rechtspflege" anerkannt.7 § 32 Abs. 2 StBerG i.d.F. von Art. 23 Nr. 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drucks. 552/19; siehe dazu ausführlich Mann, Beihefter zu DStR 50/2019, 37 ff.; dazu auch VG Cottbus, Urt. v. 31.03.2020 - 8 L 151/20, rkr.
Daher ist der Steuerberater nicht mehr der "kleine Bruder" des Rechtsanwalts.7a