| Autoren: Eversloh/Knöpnadel |
Das RDG normiert in § 1 Abs. 3 einen Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen außerhalb des RDG. Die „Befugnisnormen“ der berufsrechtlichen Spezialgesetze (z.B. StBerG,
Außerhalb des durch die Regelungen des StBerG vorgegebenen originären Befugnis- und Aufgabenbereichs kann der Steuerberater Rechtsdienstleistungen danach nur nach Maßgabe des RDG und der BRAO n.F. erbringen. Im Übrigen sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte durch die Novelle des § 32 StBerG gesetzlich als „Organ der Rechtspflege“ anerkannt.7 Daher ist der Steuerberater nicht mehr der „kleine Bruder“ des Rechtsanwalts.
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