Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufforderung des Registergerichts zur Hergabe einer korrigierten Fassung der GesellschafterlisteUmfang der Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich der GesellschafterlisteZulässigkeit der neuen Nummerierung der Geschäftsanteile
OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 12 W 71/21
DRsp Nr. 2021/15469
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufforderung des Registergerichts zur Hergabe einer korrigierten Fassung der GesellschafterlisteUmfang der Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich der GesellschafterlisteZulässigkeit der neuen Nummerierung der Geschäftsanteile
Verfügungen des Registergerichts, mit denen dieses eine nach § 40GmbHG eingereichte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer korrigierten Fassung auffordert, stellen keine nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG anfechtbare Zwischenverfügungen dar. Es handelt sich vielmehr um Endentscheidungen, mit denen die Aufnahme der tatsächlich eingereichten Liste abgelehnt wird. Diese sind mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1FamFG anfechtbar.Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht, umfasst auch die Prüfung, ob die Vorgaben der am 01.07.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) eingehalten werden.Die am 01.07.2018 in Kraft getretene Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) hat mit § 1 Abs. 2 den Grundsatz der Nummerierungskontinuität eingeführt. Seitdem ist eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fällen zulässig.
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