OLG Celle - Beschluss vom 27.06.2017
2 U 63/17
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
MietRB 2017, 351
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 242/17

Zulässigkeit von Gegenanträgen im einstweiligen VerfügungsverfahrenErledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Besitzentziehung durch Wiedereinräumung des Besitzes zur Abwehr der Zwangsvollstreckung

OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 2 U 63/17

DRsp Nr. 2017/11727

Zulässigkeit von Gegenanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Besitzentziehung durch Wiedereinräumung des Besitzes zur Abwehr der Zwangsvollstreckung

1. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind Gegenanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Verfügungsbeklagten zumindest dann unzulässig, wenn sie einen anderen Streitgegenstand betreffen. 2. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen Besitzentziehung kann auch eine zur Abwehr der Zwangsvollstreckung vorgenommene Handlung (hier: Wiedereinräumung des Besitzes) des Verfügungsbeklagten zur Erledigung der Hauptsache führen, weil der Verfügungskläger die erstrebte vorläufige Sicherung erlangt hat.

Es wird erwogen, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 12. Mai 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Verfügungsbeklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seiner Berufung aus Kostengründen bis zum 24. Juli 2017 gegeben.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.