Es wird erwogen, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 12. Mai 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Verfügungsbeklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seiner Berufung aus Kostengründen bis zum 24. Juli 2017 gegeben.
I.
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