LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 445/18
ArbG Berlin, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 15780/16
Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB analog bei einseitigem Rechtsgeschäft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsUnverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer VollmachtsurkundeExtern erkennbarer Bestellungsakt des Bevollmächtigten als Voraussetzung für ein In-Kenntnis-Setzen analog § 174 Satz 2 BGBTreuwidrige Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach § 174 BGBKündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bei getrennten Arbeitsverhältnissen mit mehreren ArbeitgebernGesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeitgeber bei Führung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 147/19
DRsp Nr. 2020/4960
Zurückweisungsrecht nach § 174BGB analog bei einseitigem Rechtsgeschäft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsUnverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer VollmachtsurkundeExtern erkennbarer Bestellungsakt des Bevollmächtigten als Voraussetzung für ein "In-Kenntnis-Setzen" analog § 174 Satz 2 BGBTreuwidrige Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach § 174BGBKündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bei getrennten Arbeitsverhältnissen mit mehreren ArbeitgebernGesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeitgeber bei Führung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer
§ 174BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.Orientierungssätze:1. Soweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entsprechend der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714BGB durch sämtliche Gesellschafter handelt, liegt bei ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der des § 174BGB entspricht (Rn. 39 ff.).
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