2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse

Autor: Gahle

2.12.1 Beratungssituation

Der Gastronom-Mandant muss eine größere Gesellschaft bewirten. Da Teile seiner Belegschaft plötzlich krankheitsbedingt ausgefallen sind, hat er seinen Nachbarn um Unterstützung gebeten. Im Rahmen einer Zollkontrolle wird die Tätigkeit des Nachbarn hinterfragt. Der Mandant zieht Sie hinzu.

2.12.2 Rechtliche Einordnung

Bereits aus der Formulierung des § 611a BGB ergibt sich, dass durch Gefälligkeitsleistungen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Denn derjenige, der sich zu einer Gefälligkeit bereit erklärt, tut dies unverbindlich, d.h., er will keine Verpflichtung eingehen. Dementsprechend hat der Leistungsempfänger keinen einklagbaren Anspruch auf seine Arbeitsleistung. Im Gegenzug fehlt es auch an einer Vergütungspflicht durch den Leistungsempfänger bzw. einem diesbezüglichen Anspruch durch den Gefälligkeitsleistenden.

Rechtlicher Bindungswille