2.2 Richtig reagieren - Abmahnung

Autor: Gahle

2.2.1 Beratungssituation

Der Mandant ärgert sich über einen Arbeitnehmer, der wiederholt zu spät zur Arbeit erscheint, und fragt Sie, was er dagegen tun kann.

2.2.2 Rechtliche Einordnung

Regelmäßig hingenommene Vertragsverstöße gegen vertragliche Pflichten können zu einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrags führen.1a Darüber hinaus ist eine verhaltensbedingte Kündigung, insbesondere im Anwendungsbereich des KSchG, unverhältnismäßig und ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht versucht hat, den Vertragspartner durch mildere Mittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Zweck der Abmahnung

Damit die erstgenannte Rechtsfolge nicht eintritt bzw. sich der Arbeitgeber bei Bedarf von dem Mitarbeiter bei wiederholter (gleichartiger) Pflichtverletzung trennen kann, bedarf es der Klarstellung, dass mit dem Verhalten kein Einverständnis besteht. Dabei hängt der Reaktionsgrad von der Intensität der Pflichtverletzung im Einzelfall ab. Das arbeitsrechtlich mildeste Mittel ist die Rüge, Ermahnung bzw. der Verweis. Diese beschränkt sich auf die Kundgabe der Missbilligung des pflichtwidrigen Verhaltens und stellt eine Vorstufe zur Abmahnung dar. Die Abmahnung verbindet die Missbilligung mit der Warnung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Fall weiterer gleichgelagerter Verstöße.2