2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit

Autor: Gahle

2.22.1 Beratungssituation

Der in Vollzeit (40 Stunden/Woche) angestellte Mitarbeiter eines Mandanten begehrt für die Dauer von vier Monaten die Herabsetzung seiner Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche. Der Mandant möchte dem Anliegen nicht nachkommen, da dies für ihn zu erheblichen Nachteilen im Betriebsablauf führt.

2.22.2 Rechtliche Einordnung

Die Begründung von Teilzeitarbeitsverhältnissen, also solchen, bei denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ist nach § 1 TzBfG arbeitspolitisch gewünscht.

Neben den bereits bestehenden allgemeinen Regelungen zur zeitlich begrenzten Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit (§§ 8, 9 TzBfG) sowie weiteren gesetzlich (vgl. z.B. § 15 BEEG, § 3 PflegeZG, § 2 FPfZG) oder tarifvertraglich eingeräumten Teilzeitrechten, hat der Gesetzgeber mit § 9a TzBfG einen weiteren Teilzeitanspruch geschaffen. Nach dieser Vorschrift können Arbeitnehmer für die Dauer von zwischen einem und maximal fünf Jahre von ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Der Anspruch ist an folgende grundsätzliche Voraussetzungen geknüpft:

mehr als sechsmonatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses,

keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe,

der Arbeitgeber ist kein Kleinunternehmer (maximal 45 Arbeitnehmer),