3.17 Der digitale Nachlass

Autor: Christ

3.17.1 Beratungssituation

Eine Mandantin hat kürzlich geerbt. Sie findet im Nachlass Hinweise darauf, dass der Erblasser, ihr Vater, soziale Netzwerke für Geschäftskontakte verwendet hat und will Zugriff auf diese nehmen, um hieraus Informationen über eventuell vorhandene Geschäftsanteile, Forderungen und Verbindlichkeiten zu gewinnen. Die Zugangsdaten zu den verschiedenen Benutzerkonten liegen der Mandantin nicht vor. Sie fragt, ob und wie sie Zugriff auf die Konten des Erblassers bei Facebook, Instagram, WhatsApp und Google Mail erhalten kann.

3.17.2 Rechtliche Einordnung

Keine Definition zum digitalen Nachlass

Eine einheitliche Definition zum digitalen Nachlass gibt es bisher nicht. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, der die Gesamtheit des digitalen Vermögens der verstorbenen Person, also die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse der verstorbenen Person betreffend informationstechnische Systeme, einschließlich ihrer gesamten elektronischen Datenbestände erfasst.17

Ausgangspunkt für die Beantwortung der hier gestellten Frage ist § 1922 BGB, wonach mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erbinnen übergeht.

Grundsatzentscheidung des BGH

Der BGH hat dies mit einer Grundsatzentscheidung zum digitalen Nachlass geklärt.18 Auch der digitale Nachlass geht im Wege der Universalsukzession auf die Erben über.