4.1 Voraussetzungen der Scheidung

Autoren: Godendorff/Krause

4.1.1 Beratungssituation

Ein Mandant ruft am Montagmorgen an. Seine Frau habe sich am Wochenende von ihm getrennt. Es habe ein längeres Streitgespräch gegeben. Sie wolle sofort geschieden werden. Er wünsche keine Scheidung und will sich gegen eine Scheidung wehren.

4.1.2 Rechtliche Einordnung

Allgemeine Voraussetzungen

Ist eine Ehe gescheitert, kann sie geschieden werden. Gescheitert ist sie, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird, § 1565 Abs. 1 BGB. Es ist also der Istzustand maßgeblich und eine Prognose für die Zukunft anzustellen.

Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Die räumliche Trennung ist die deutlichste Form der Trennung von Ehegatten. Notwendig ist sie nicht, um die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung zu schaffen. Es reicht auch, dass die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung oder des Familienheims getrennt leben, § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB,1 dies hat aber so zu geschehen, dass die Lebensbereiche getrennt werden. Jeder Ehegatte muss sich also selbst versorgen, sich um seine Wäsche kümmern etc. Nach außen hin muss erkennbar sein, dass die Ehegatten keine Gemeinsamkeiten mehr haben. Maßstab ist: Ein Dritter, der (gedanklich) im Haus lebt, muss den Eindruck gewinnen, dass die Ehegatten wie Fremde im selben Haushalt zusammenleben.