4.3 Kindesunterhalt

Autoren: Godendorff/Krause

4.3.1 Beratungssituation

Der Sohn von Ehepaar Maier hat erfolgreich die Abiturprüfung abgelegt. Er will und wird studieren. Zunächst beabsichtigt er aber eine einjährige Reise durch Südamerika, um den Schulstress abzuschütteln und sich innerlich auf den neuen Lebensabschnitt vorzubereiten. Die Eltern haben dafür wenig Verständnis. Sie fragen, was sie machen können.

4.3.2 Rechtliche Einordnung

Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist in §  1601 BGB normiert. Danach sind Eltern gegenüber ihren minderjährigen und volljährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Grundsätzlich ist der Unterhalt gem. §  1612 Abs.  1 Satz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Dabei haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, §  1606 Abs.  3 Satz 1 BGB. Der Elternteil aber, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, i.d.R. durch die Pflege und die Erziehung des Kindes, §  1606 Abs.  3 Satz 2 BGB, sogenannter Naturalunterhalt.

Minderjährigenunterhalt