4.9 Versorgungsausgleich

Autoren: Godendorff/Krause

4.9.1 Beratungssituation

Der Mandant möchte wissen, wie es anlässlich seiner Scheidung um seine Rentenanwartschaften bestellt ist.

4.9.2 Rechtliche Einordnung

Gesetzliche Grundlage

Mit der Scheidung wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich (sog. Zwangsverbund) durchgeführt. Die Einzelheiten sind in einem besonderen Gesetz geregelt (VersAusglG). Danach unterliegen dem Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften.

Ehezeit

Als Ehezeit gilt die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Beispiel

Die Ehegatten Maier heiraten am 27.01.2000. Der Scheidungsantrag wird zugestellt am 26.02.2023. Als Ehezeit gilt die Zeit vom 01.01.2000-31.01.2023.

Kurze Ehezeit

Ausnahmsweise findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt, wenn die Ehezeit kurz war. Als kurze Ehezeit gilt eine solche von drei Jahren, § 3 Abs. 3 VersAusglG.

Beispiel

Die Ehegatten heiraten im Januar 2021. Im Dezember 2022 stellt ein Ehegatte den Scheidungsantrag. Da die Ehe bis zum Scheidungsantrag keine drei Jahre gedauert hat, führt das Gericht den Versorgungsausgleich nur durch, wenn ein Ehegatte ausdrücklich einen Antrag stellt.

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