6.5 Jahresabschlusserstellung und Haftung des Steuerberaters in Zeiten der Corona-Pandemie

Autor: Brete

6.5.1 Beratungssituation

Sie übernehmen im Dauermandat die jährlich wiederkehrende Jahresabschlusserstellung für einen Mandanten. Dabei ergibt sich ein durch Eigenkapital nicht gedeckter Fehlbetrag (§  268 Abs.  3 HGB). Es liegt damit eine bilanzielle Überschuldung vor, die wiederum Indiz für eine auch insolvenzrechtliche Überschuldung nach §  19 InsO ist.

6.5.2 Rechtliche Einordnung

Rechtsprechung des BGH

Bereits vor der Corona-Pandemie sah sich der Steuerberater in diesen Fällen mit der Frage konfrontiert, wie er zur Vermeidung eigener Haftung die Warn- und Hinweispflichten erfüllen kann, welche sich aus der viel diskutierten Entscheidung des BGH vom 26.01.20173 ergeben. Der BGH hat in Abkehr zu seiner vormals geltenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Bilanzierung zu Fortführungswerten ausscheide, wenn ein Insolvenzantragsgrund vorliege. Dazu sei der Steuerberater verpflichtet, zu prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen oder ihm sonst bekannter Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten zeigen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstünden. Eine Fortführungsprognose müsse der Steuerberater hingegen erstellen.

Die Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift vorliegen. Aus diesem Grund ist eine strenge Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.