8.11 Thesaurierungsverpflichtung der UG

Autor: Beuck

8.11.1 Beratungssituation

Sie erstellen für eine Unternehmergesellschaft den Jahresabschluss, ohne dass der Verpflichtung zur Rücklagenbildung des § 5a Abs. 3 GmbHG entsprochen wird.

8.11.2 Rechtliche Einordnung

Rücklagenverpflichtung

§ 5a Abs. 3 GmbHG normiert die sogenannte Thesaurierungspflicht von Unternehmergesellschaften. Sie stellt eine Pflicht zur Rücklagenbildung dar. Jede Unternehmergesellschaft ist verpflichtet, jährlich 1/4 ihres Gewinns als Rücklage einzubehalten. In der Bilanz ist die Rücklage nach allgemeinen Grundsätzen gem. § 272 Abs.3 Satz 2 HGB auszuweisen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass die Unternehmergesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Haftungssubstrat im Laufe der Jahre ansammelt. Die Verwendung der Rücklage ist vom Gesetzgeber streng beschränkt worden und nur in den Fällen des § 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-3 GmbHG möglich. Die gesetzliche Verpflichtung zur Rücklagenbildung ist betraglich und zeitlich nicht begrenzt. Sie endet erst mit einer Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 €. Demgemäß besteht die Verpflichtung auch fort, wenn die Rücklagenbildung diesen Betrag übersteigt, hiermit jedoch nicht zeitgleich eine Erhöhung des Stammkapitals verbunden ist.