Autor: Beuck |
Zu Ihnen kommt der Geschäftsführer Ihrer Mandantin und berichtet, dass die Mandantin einen Großteil ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, folglich zahlungsunfähig i.S.v. § 17 InsO ist.
Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, besteht bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch bei drohender Zahlungsunfähigkeit, eine Antragspflicht für die organschaftlichen Vertreter sowie die Abwickler. Dieser Pflicht ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung nachzukommen (§ 15a InsO). Die Antragspflicht erfasst jedes Mitglied des Vertretungsorgans unabhängig von den übrigen Mitgliedern sowie einer etwaig abweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis. Selbst wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, erlischt die Pflicht nicht, sie endet hingegen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Bei natürlichen Personen besteht keine Antragspflicht, nur ein Antragsrecht.
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