8.5 Auskunftspflichten gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter

Autor: Beuck

8.5.1 Beratungssituation

Gegen Ihren Mandanten ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig. Der vom Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter begehrt von Ihnen die Herausgabe Ihrer Arbeitsergebnisse sowie die Erteilung weiterer Auskünfte.

8.5.2 Rechtliche Einordnung

Das vorläufige Insolvenzverfahren

Bei der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung handelt es sich um eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme im Insolvenzeröffnungsverfahren. Sie findet insbesondere Anwendung, wenn der Insolvenzschuldner über einen noch laufenden Geschäftsbetrieb verfügt und/oder kurzfristig Vermögenswerte gesichert werden müssen.

Die gesetzliche Konzeption des § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO sieht zwei Arten der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vor:

Das Gericht hat einerseits die Möglichkeit, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen und ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) anzuordnen. Bei dieser Art der Anordnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er wird auch vorläufiger starker Insolvenzverwalter bezeichnet.

Andererseits kann das Gericht den Pflichtenkreis des vorläufigen Insolvenzverwalters einzeln bestimmen. Diese Alternative stellt die sogenannte schwache vorläufige Insolvenzverwaltung dar.