8.6 Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Autor: Beuck

8.6.1 Beratungssituation

Sie haben gegenüber Ihrem Mandanten eine offene Honorarforderung, die in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

8.6.2 Rechtliche Einordnung

Qualifikation als Insolvenzforderung

Die Honorarforderung stellt eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO dar. Hieraus folgt, dass die Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der quotalen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger teilnimmt. Zuvor sind aus der Insolvenzmasse jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Damit die Forderung an der Schlussverteilung teilnehmen kann, muss diese im Insolvenzverfahren bei dem Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Anmeldung der Insolvenzforderung

Die Anmeldung hat gem. § 174 InsO schriftlich zu erfolgen und sämtliche Unterlagen zu enthalten, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt. Im Eröffnungsbeschluss wird regelmäßig ein Termin, bis zu dem die Anmeldung der Forderung zu erfolgen hat, ausgewiesen. Sollte dieser Termin versäumt werden, führt dies nicht zwangsläufig zum Ausschluss der Forderung, jedoch können sodann die Kosten der Säumnis dem säumigen Gläubiger auferlegt werden. Diese entstehen, wenn beispielweise ein erneuter Prüfungstermin stattfinden muss oder die Forderung im schriftlichen Verfahren zu prüfen ist.