9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis

Autor: Becker

9.16.1 Beratungssituation

Im Anschluss an die vorherige Beratungssituation ergibt sich, dass der Mandant die Leistungsänderung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausführen möchte. Vorliegend sollen zusätzlich mehrere Gauben an dem Dach eines zu errichtenden Hauses ausgeführt werden. Er fragt nun, ob er hierfür auch eine zusätzliche Vergütung erhält und wenn ja, wie er diese am besten durchsetzt.

9.16.2 Rechtliche Einordnung

Vergütungsanpassung

Ebenfalls neu geregelt ist die zusätzliche Vergütung derartiger Leistungsänderungen (§ 650c BGB). Gemäß der Begründung zum Gesetzesentwurf soll Ziel einer derartigen Vergütungsanpassung sein, mit einem Berechnungssystem Spekulationen einzudämmen und Streit der Parteien über die anordnungsbedingte Preisanpassung zu vermeiden.

§ 650c BGB

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs. 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Falle des § 650b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.